Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei vorrätigen Artikeln 1 Woche und bei Artikeln die nicht
vorrätig sind und die bestellt werden 3 Wochen gebunden.
(2) Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
(3) Abweichend von vorstehender Zifer (2) gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder des Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebotes) erklärt oder
der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
(4) Für Online-, Teilzahlungsgeschäfte und inanzierte Käufe gelten gesonderte Regelungen, insbesondere bezüglich
des Widerrufs- und Warenrückgaberechten des Käufers.
II. Vertragsinhalt
Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend
gelten die nachstehenden Bedingungen,
III. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe/Abnahme
nur Zahlung fällig.
(3) Bei Abschluss des Kaufvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der Summe des Kaufvertrages fällig.
(4) Beim Ratenkauf ist eine Anzahlung in Höhe vom 20 % von der Kaufvertragssumme sofort fällig.
(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist
der Verkäufer berechtigt vorn Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz fordern, der auch die Wertminderung
nach Zifer XI dieser Bedingungen beinhaltet,
IV. Lieferung/Lieferfristen
(1) Ist „Frei-Haus-Lieferung‘ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bin zum 2. Stockwerk.
(2) Ein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getrofen.
(3) Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist,
auch nur annähernd.
(4) Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vorn Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen.
(6) Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder nur
Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die
bei Küchen vier Wochen beträgt, deren Lauf nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. euch Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen verlängerten unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung
anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des
Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich wenn der Verkäufer die
Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Auforderung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer
nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten
Vertrug nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung den Vertrages kein Interesse hat.
(8) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht
beliefern und eine anderweitige Ersatzbeschafung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand
möglich wäre, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung unberührt.
V. Abnahme/Abnahmeverzug
(1) Der Käufer ist verplichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware abzunehmen.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabetermin nicht ab
oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf
einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware oder hat er ernsthaft und
endgültig erklärt, er verweigere die Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten.
Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
(4) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
(5) Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % den Kaufpreises verlangen, bei Planungsware und Einbauküchen 35 %. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dein Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits
vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
(6) Eis Grund zur berechtigten Verweigerung der Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die
die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich
beindet
VII. Montage
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist, trocken ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur
Verfügung steht.
(2) Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen
Wände besondere zusätzliche Aufwendungen erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen
gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie
Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen. Anfallende Mehrarbeiten worden nach der Montage gesondert in Rechnung gestellt
(4) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt Arbeiten auszufahren die über die vertragsgegenständlichen
Leistungsplichten des Verkäufers hinausgehen
VIII. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen,
dass nach den Geplogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschafenheitsangaben
dar. Aussehen, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandsplichten gelten nur
als abgegeben, wenn die Begrife ,,Garantie“ oder ,,Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar
beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den
Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein
Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit
dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.
(6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinlüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen. (9) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den
verwandten Materialien, z.B. bei Reiz- oder Steinoberlächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstofe) oder
bei Leder bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front Die Mitverwendung
anderer Holz, Folien oder Kunststofarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und
stellt keinen Mangel der Ware dar.
(10) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur
unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
(11) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(12) Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke nein können, verjähren Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.
IX. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung verträglicher
Nebenplichten, Ansprach auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls eine Vertragsplicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertrauen darf (Kardinalplicht) verletzt wurde oder falls dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lust fällt, Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpern oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung
von Eigenschaften sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslost
(2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalplichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt,
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des
Verkäufers.
(2) Der Käufer verplichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen
Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile
nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes
werden sollen,
XI. Warenrücknahme
(1) Im Falle einer vom Käufer veranlassten und zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der Verkäufer
Ansprach auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
- für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport, Lager- und Montagekosten usw. Ersatz in
entstandener Höhe,
- für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
für Möbel, mit Ausnahme nun Polsterwaren
innerhalb des 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 45 Prozent den Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb den 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
für Polsterwaren, Planungsware und Einbauküchen
innerhalb des 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb den 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis ofen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist,
(2) Verstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigter Weise die Rückabwicklung des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen Rücktritts des Käufers euch erfolgloser Nacherfüllung sowie für in den Fällen, die
dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des
Käufers einräumen (vgl. Zifer 1 Abs.)4) dieser Bedingungen).
(3) Im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Auftraggeber vor der Lieferung/Abholung der Ware, hat
der Verkäufer Anspruch auf den Ausgleich der Forderungen in Höhe von 20 % des Kaufpreises, bei Planungsware
und Einbauküchen 30% des Kaufpreises.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen
erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzen verarbeitet werden.
(2) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.